Dieses Freiheitsrecht findet ein paar Paragraphen weiter seine Schranke:
Es wird also eine Abwägung geben müssen.Artikel 29
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Der Vergleich Kopftuch-Nikolaus hinkt - mal so nebenbei gesagt.
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