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Zur Haftungsfrage betr. Entscheidungsträger der Spätregen-Mission nimmt imporex aus fruehsonne.de am 31.1.2015 wie folgt Stellung:
Der Vorstand kann/muss mit seinem Privatvermögen haften, wenn ein Organisationsmangel zu einem Schaden führt.
Wenn z.B. der verantwortliche Vorstand nicht dafür sorgt, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden bzw. nicht genügend Vermögen zurückgelegt wird, um Steuerschulden zu begleichen, kann er persönlich in die Haftung genommen werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als steuerlicher Haftungsschuldner der Vorstandsvorsitzende, auch wenn er ehrenamtlich tätig ist, in gleicher Weise herangezogen wird wie der Geschäftsführer einer GmbH.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge kann der Vorstand ebenfalls haftbar gemacht werden. (z.B. unterlassene Nachversicherungspflicht)
Weiter ist zu denken an die Ausstellung falscher Spendenbescheinigungen oder der Fehlverwendung von zweckgebundenen Fördergeldern.
Gegenüber Gläubigern des Vereins haftet der Vorstand, wenn bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Vereins zu spät Insolvenzantrag gestellt wird und dadurch dem Gläubiger des Vereins ein Schaden entsteht.
Voraussetzung für eine persönliche Haftung des Vorstands ist schuldhaftes, d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen.
Nicht entlasten kann sich der Vorstand mit dem Argument, er sei seiner Aufgabe nicht gewachsen und mit der Amtsführung überfordert gewesen.
Wenn er nicht über die Fähigkeiten verfügt, die ihm sein Amt abverlangt, darf er das Amt nicht übernehmen.
Der BGH bestätigt erneut, dass ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen der Vorstände nur im Ausnahmefall eines Rechtsformmissbrauchs denkbar ist. Dazu muss ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorliegen. (der Verstoß gegen Treu und Glauben ist von den Vorständen gezielt und vorsätzlich begangen worden!)
Die persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern:
Die Haftung des Vereins schließt nicht zwingend die Haftung der jeweils handelnden Personen aus. Neben der Vereinshaftung kann eine Haftung des handelnden Vorstandsmitglieds bestehen.
Solche Haftungstatbestände liegen beispielsweise vor:
• wenn die Grenzen der Vertretungsmacht überschritten werden
• bei unerlaubten Handlungen
• wenn eine vertragliche Pflichtverletzung begangen wird
• bei einem Gefährdungstatbestand
• bei der Nichterfüllung gesetzlicher besonders geregelter Aufgabenzuweisungen
Die Pflichten des Vorstandes ergeben sich aus
a) Gesetz
b) Vertrag
c) Satzung
d) Vereinsordnung und vereinsinternen Regelungen
Ein Teil dieser Pflichten ist im Einzelnen bereits bei der Haftung des Vereins und bei der Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten behandelt worden.
Aus diesen Pflichten können sich auch Schadensersatzansprüche des Vereins ergeben, wenn dem Verein ein Schaden entstanden ist. (der Vorstand hat dem Verein Schaden in Millionenhöhe zugefügt)
Vorstandsmitglieder sollten gegen die Haftung aus Vermögensschäden versichert werden. Bei Vereinen mit größerem Geschäftsumfang ist dies dringend zu empfehlen, um existenzgefährdende Risiken abzusichern.
In absoluten Ausnahmefällen ist eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen der Vereinsmitglieder und Vorstände denkbar.
Die Rechtsprechung lässt die Durchgriffshaftung zu, wenn die rechtliche Selbstständigkeit des Vereins von den Mitgliedern bewusst vorgeschoben wird, um selbst rechtliche Vorteile zu erlangen (was in großem Maße geschehen ist).
Haftung:
Es muss erkannt werden, dass jeder für seine Taten verantwortlich ist und der Vorstand sich nicht aus der Verantwortung ziehen kann und bei einer Durchgriffshaftung in vollem Umfang mithaftet.
Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen.
Ausnahmsweise kann es zur Haftung, der Durchgriffshaftung, der Vorstandsmitglieder kommen.
Im Falle einer Durchgriffshaftung haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Frage, ob gegen die Herren Vorstände Illig, Maslo und Ottliczky eine Strafanzeige mit Strafantrag eingereicht werden muss, oder ob es sich hier um ein Offizialdelikt handelt, das von Amtes wegen untersucht werden muss, lasse ich hier einfach mal offen stehen!
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