Du meinst sicher imporex und nicht Maximus!
Ansonst O.K.
Egal wer Dir die Auskunft erteilt hat, dann eben die auskunfterteilende Person, wer immer das auch sein mag!
Das sollte nichts Abwertendes gegen den Vorstand darstellen, da M.I. meine Achtung und Respekt verdient, dass er diesen Posten überhaupt übernommen hat.
1. Die Mission kann nicht willkürlich Nachversicherungen durchführen, weil es der Gesetzgebung und der Vereinssatzung widerspricht.
2. Die Vereinssatzung (alte und neue Version) sagt: Bei Ausscheiden aus der Kommunität gelten die Regelungen der Sozialgesetzgebung in Verbindung mit dem Entscheid des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren BW.
3. Laut Vereinssatzung darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Nachversicherung für Ordensmitglieder (Kommunität) ist in der Sozialgesetzgebung klar geregelt und kann daher nicht nach Willkür des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Ordens erfolgen, sondern nach Vorgaben der gesetzlichen Regelung und im Einklang mit der Vereinssatzung.
Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Ordensmitglieder, ohne Ansehen der Person oder des Geldbeutels der Person oder seiner Familie!
Daher nochmals die gesetzliche Grundlage:
Auf eine Nachversicherung kann man nicht verzichten, da es hierfür klare Regelungen in der Sozialgesetzgebung gibt!
Wenn ein HG die Mission verlässt, ist die Mission verpflichtet dieses zu melden und eine ordnungsgemäße Nachversicherung durchzuführen.
Die LVA formulierte das in einem Schreiben an die SR-Mission wie folgt:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber (Dienstherr) verpflichtet von sich aus tätig zu werden; d.h. die Nachversicherung von Amts wegen durchzuführen!
Wann ist eine Nachversicherung durchzuführen - welche Bedingungen sind erforderlich:
a. wenn jemand in SR (die HG z.B.) zu den satzungsmäßigen Mitgliedern des Ordens im Sinne von § 7 (alte Satzung) der Vereinssatzung gehören
b. und ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind
(Az.: 323-1/10.40.00 - Deutsche Rentenversicherung Bund)
Bitte immer beachten, die Mission ist ein gemeinnütziger Verein der sich den Verordnungen der Gemeinnützigkeit unterwerfen muss.
Ich werde keine Namen nennen und konzentriere mich auf fachliche juristische Beurteilungen, die ich auch jederzeit vor einem öffentlichen Gericht vertreten kann.
Da die besagte Nachversicherung grenzwertig über Umwege (Schein-Wohnsitz) zustande kam, dürfte sie bereits außerhalb sein. Eine definitive Bewertung müsste ein Gericht vornehmen, sollte aber nicht Bestandteil unseres Meinungsaustausches sein.
Glaube ich nicht! Wenn doch, wäre es ebenfalls nicht Gesetzes- und Satzungskonform!
Gleiches Recht für Alle!!!
Habe ich versucht und hoffe es ist Dir jetzt klarer!
Ich will Dir und auch niemanden Anderen etwas in den Mund legen, wollte lediglich die rechtlich juristische Seite näher beleuchten um weitere Missverständnissen vorzubeugen.
Da wir dem Gesetz des Landes untertan sind, ist dieses ganz besonders für christliche Organisationen verpflichtend; wenn nicht wir als Christen, wer sonst?
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